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Anwohner müssen herkömmliche Kinderspielplätze grundsätzlich in allen Baugebieten hinnehmen. Bei einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteuerspielplatz nahe kommt, können sich Nachbarn jedoch mitunter wehren, da hier die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind die Nachbarn der mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten ausgestatteten Freizeitanlage Schleifmühle in Bitburg. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte. Die Spielanlage wurde jedoch von der Verwaltung des Eifelkreises genehmigt.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier gaben den
Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier
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Dokument-Nr. 9959
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