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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 06.07.2007
5 L 477/07.NW -

Nachbarn müssen Lärm einer Spiel- und Sportfläche hinnehmen

Lebensäußerungen spielender Kinder sind unvermeidbar und zumutbar

Von einem so genannten Multifunktionsplatz - einer Spiel- und Sportfläche für Kinder - darf auch Kinderlärm ausgehen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen gegen einen solchen Platz gerichteten Eilantrag von Nachbarn abgelehnt. Die Lebensäußerungen spielender Kinder seien unvermeidbar und den Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn Kinder könnten nicht auf weiter entfernte Plätze verwiesen werden, führte das Gericht aus.

Der Multifunktionsplatz in Neustadt-Diedesfeld - eine Spiel- und Sportfläche - darf weiter genutzt und entsprechend der erteilten Baugenehmigung umgestaltet werden. Die seit längerem bestehende Spiel- und Sportfläche grenzt an den Schulhof der Diedesfelder Grundschule an. Zudem befinden sich dort noch der Kindergarten und ein größerer Spielplatz.

Nach der von der Stadt Neustadt erteilten Baugenehmigung sind zwei in Ost-West-Richtung aufgestellte, voneinander ca. 14 m entfernte Fußballtore zulässig. Zu dem westlich angrenzenden, mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstück der Nachbarn wird der Platz durch einen auf einer Betonstützmauer errichteten Ballfangzaun abgegrenzt. Im südlichen Bereich der Anlage ist ein Tischfußballspiel vorgesehen.

Gegen die Baugenehmigung legten die Nachbarn Widerspruch ein und wandten sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Sie machten unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen geltend.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach der Baugenehmigung sei das Fußballspielen nur für Kinder bis 14 Jahre zugelassen. Aufgrund der kleinen Dimensionierung des zum Fußballspiel vorgesehenen Bereichs müsse auch nicht mit einer Nutzung durch ältere Personen gerechnet werden, denn für diese sei die Anlage ersichtlich nicht attraktiv. Die Lebensäußerungen spielender Kinder seien unvermeidbar und den Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn Kinder könnten nicht auf weiter entfernte Plätze verwiesen werden. Den Belangen der Antragsteller werde vorliegend zudem dadurch Rechnung getragen, dass nach der Baugenehmigung vorgesehen sei, an der gemeinsamen Grenze vor der Stützmauer eine bis ca. 0,5 m hohe Böschung anzulegen, die zur Minderung des Aufprallgeräusches von z.B. Fußbällen mit robusten Bodendeckern bepflanzt werde. Im Übrigen sei jegliches Ballspielen nur bis 20 Uhr erlaubt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des VG Neustadt vom 03.08.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

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