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Wenn in der Nachbarschaft ein Kinderspielplatz gebaut wird, muss man dies als Nachbar grundsätzlich hinnehmen. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen, insbesondere in Form von Lärmemissionen, sind sozialadäquat. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Die der Ortsgemeinde Ferschweiler erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes verstößt nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmeverbot.
Zur Begründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen, insbesondere in Form von Lärmemissionen, seien sozialadäquat und von den betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes könne nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten.
Die Zumutbarkeitsschwelle bei Kinderlärm sei deutlich höher anzusetzen als bei anderen Freizeitlärmquellen. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall liege jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie im Falle des streitgegenständlichen Spielplatzes - die für Freizeitanlagen maßgebenden Geräuschwerte, die für Kinderspielplätze allerdings keine unmittelbare Verbindlichkeit hätten, nicht wesentlich überschritten würden. Die von den Klägern zur Begründung ihres Begehrens mit herangezogenen sonstigen Lärmbelastungen durch die Nutzung der Freiflächen des Hauses Dauwen und des Bolzplatzes, seien bei der Erstellung der Lärmprognose für den Spielplatz nicht zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/08 des VG Trier vom 31.01.2008
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Dokument-Nr. 5528
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