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Italien hat gegen Unionsrecht verstoßen, indem es die Bezeichnung „reine Schokolade“ zugelassen hat. Eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher kann durch die Angabe auf dem Etikett, dass keine Ersatzfette enthalten sind, gewährleistet werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Rechtsvorschriften der Union über die Etikettierung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen harmonisieren deren Verkaufsbezeichnungen. Wenn sie einen Anteil von höchstens 5 % an anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter (Ersatzfette genannt) enthalten, bleibt ihre Bezeichnung unverändert, aber ihr
Auf dem
Die italienische Regelung sieht vor, dass die Bezeichnung „reine Schokolade“ den Verkehrsbezeichnungen hinzugefügt oder in sie eingefügt oder auch an einer anderen Stelle des Etiketts von Erzeugnissen, die keine Ersatzfette enthalten, angegeben werden kann, und setzt Geldbußen (von 3.000 bis 8.000 Euro) für Verstöße gegen diese Regelung fest.
Die Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien erhoben und geltend gemacht, dass dieser Mitgliedstaat eine zusätzliche Verkehrsbezeichnung für Schokoladeerzeugnisse eingeführt habe, wonach diese als „rein“ oder „nicht rein“ angesehen werden könnten, was gegen die Richtlinie verstoße und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe. Der
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Europäische Union eine vollständige Harmonisierung der Verkehrsbezeichnungen von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen vorgenommen hat, um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten. Diese Verkehrsbezeichnungen sind verbindlich und zugleich den in der Unionsregelung aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Dann stellt er fest, dass diese Regelung die Verkehrsbezeichnung „reine Schokolade“ nicht vorsieht und ihre Einführung durch den nationalen Gesetzgeber nicht erlaubt. Unter diesen Umständen widerspricht die italienische Regelung dem System der Verkehrsbezeichnungen, das durch das Unionsrecht geschaffen wurde.
Außerdem genügt das vom italienischen Gesetzgeber eingeführte System der doppelten Bezeichnung auch insofern nicht den Anforderungen des Unionsrechts, als der
Nach der Unionsregelung reicht hingegen eine neutrale und objektive Angabe auf einem anderen Teil des Etiketts, die die
Folglich kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die italienische Regelung die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10627
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