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Die Errichtung eines sogenannten Schlafhauses für Prostituierte ist im Gewerbegebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Trier.
Zur Begründung der Entscheidung führte die Richter des Verwaltungsgerichts aus, dass die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Teilgebiet Industrie- und Gewerbegebiet Trierweiler-Sirzenich" der begehrten Bauvoranfrage entgegenstünden, wonach u.a. Einrichtungen wie Dirnenunterkünfte sowie Beherbergungsbetriebe und die Erweiterung bereits vorhandener Bordelle und bordellartiger Betriebe untersagt seien. Aber auch dann, wenn man das Vorhaben als reines Wohnhaus betrachte, sei dessen Errichtung bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die entsprechenden baurechtlichen Vorschriften Wohnnutzungen in einem Gewerbegebiet nicht zuließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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