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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2009
2 K 3262/08, 2 K 3263/08, 2 K 3265/08 -

VG Karlsruhe: Eros-Center darf in Gewerbegebiet gebaut werden

Unzumutbare milieubedingte Störungen nicht erkennbar

Der Bau eines Eros-Centers in einem Gewerbegebiet ist zulässig. Das Bauprojekt verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und ist auch laut Betriebsbeschreibung keine im Plangebiet ausgeschlossene Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Die Stadt Pforzheim hatte im Oktober 2007 einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Eros-Centers in einem Gewerbegebiet erteilt. In dieser nach der Betriebsbeschreibung „hotelartigen“ Einrichtung sollen etwa 30 Prostituierte tätig sein. Dagegen hatten die Kläger, unter ihnen der Inhaber eines nahe gelegenen Gewerbebetriebs, zunächst Widerspruch erhoben, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe im September 2008 zurückgewiesen worden war.

Kläger hält angebliches Großbordell für nicht zulässig

Die Kläger hatten im Widerspruchsverfahren und nun auch im Klageverfahren vorgetragen, dass es sich bei dem Eros-Center um ein „Großbordell“ handele, welches an dieser Stelle, u.a. wegen der Nähe zur Wohnbebauung in angrenzenden Mischgebieten, baurechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Bauvorbescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern verletze sie auch in eigenen Rechten.

Verwaltungsgericht erklärt Gewerbebetrieb für zulässig

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In den Entscheidungsgründen seiner Urteile wird ausgeführt: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans als Gewerbebetrieb zulässig. Es handele sich nach der Betriebsbeschreibung nicht um eine im Plangebiet ausgeschlossene Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung. Ein Ausschluss von Vergnügungsstätten erfasse z.B. Diskotheken, Tanzbars und Kabaretts, nicht aber Bordelle, wenn dort einzelnen Kunden lediglich individuelle sexuelle Dienstleistungen geboten würden. Selbst wenn dies baurechtlich anders zu beurteilen wäre, könnten die Kläger hieraus keine Rechte für sich ableiten. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Insoweit würden in einem Gewerbegebiet geringere Anforderungen gelten als in Gebieten, in denen, wie etwa in Mischgebieten, das Wohnen allgemein zulässig sei. Das konkrete Gewerbegebiet sei schon jetzt insbesondere durch Zu- und Abfahrtsverkehr vorhandener Betriebe und durch die Lage an einer vier- bzw. sechsspurigen Straße verkehrlich erheblich belastet. Dass es in der näheren und weiteren Umgebung des Vorhabens zu unzumutbaren milieubedingten Störungen kommen und ein „Trading Down-Effekt“ eintreten könnte, sei nicht erkennbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 28.07.2009

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