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Der Bau eines Eros-Centers in einem Gewerbegebiet ist zulässig. Das Bauprojekt verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und ist auch laut Betriebsbeschreibung keine im Plangebiet ausgeschlossene Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Die Stadt Pforzheim hatte im Oktober 2007 einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Eros-Centers in einem
Die Kläger hatten im Widerspruchsverfahren und nun auch im Klageverfahren vorgetragen, dass es sich bei dem Eros-Center um ein „Großbordell“ handele, welches an dieser Stelle, u.a. wegen der Nähe zur Wohnbebauung in angrenzenden Mischgebieten, baurechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Bauvorbescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern verletze sie auch in eigenen Rechten.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In den Entscheidungsgründen seiner Urteile wird ausgeführt: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 28.07.2009
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Dokument-Nr. 8218
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