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Für Erzeugnisse aus Tafeltrauben/Zierreben dürfen die Begriffe „teilweise gegorener Traubenmost“ bzw. „Federweißer“ nicht verwandt werden, weil die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften des Weinrechts die Verwendung dieser Begriffe nur für Erzeugnisse vorsehen, die aus klassifizierten Keltertrauben hergestellt worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine in Rheinhessen ansässige Firma gegen das Land in Gestalt der ADD Trier. Zur Begründung ihrer Klage vertraten sie die Auffassung, dass die Gewinnung und Vermarktung von teilweise gegorenem Traubenmost aus Tafeltrauben/Zierreben zulässig sei, weil die weinrechtlichen Vorschriften auf ein derartiges Erzeugnis nicht anwendbar seien, da gerade keine Keltertrauben verwendet würden.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier schlossen sich dieser Argumentation indes nicht an, sondern zeigten demgegenüber auf, dass aus Tafeltrauben/Zierreben gewonnene gegorene Erzeugnisse dem Weinsektor zuzuordnen seien und sich deshalb an den diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Vorschriften messen lassen müssten. Nach diesen Vorschriften seien die Begriffe „teilweiser gegorener Traubenmost“ bzw. „Federweißer“ jedoch nur für aus Keltertrauben gewonnene Erzeugnisse vorgesehen.
Ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage, ob es zulässig ist, teilweise gegorenen Most aus Tafeltrauben/Zierreben unter anderen, nicht dem Weinrecht sondern dem allgemeinen Lebensmittelrecht unterfallenden Bezeichnungen herzustellen und zu vermarkten, da diese Frage zwischen diesen Beteiligten nicht streitgegenständlich sein könne und eine entsprechende Klage gegen die für das Lebensmittelrecht zuständigen Behörden geführt werden müsse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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