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Einem Qualitätswein wird die amtliche Prüfungsnummer zugeteilt, wenn er u.a. bei der Prüfung von Geruch, Geschmack und Harmonie (Sensorische Prüfung) im Durchschnitt der Beurteilungen aller Sachverständigen der Prüfungskommission mindestens 1,5 Punkte erreicht hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger begehrte die Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer für einen Wein der Sorte Spätburgunder. Dies lehnte die Landwirtschaftskammer ab, da der Wein bei der sensorischen Prüfung von Geruch, Geschmack und Harmonie von den Sachverständigen der Prüfungskommission nicht im Durchschnitt mit mindestens 1,5 Punkten bewertet wurde. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der Wein von drei der fünf und damit von der Mehrheit der Prüfer mit der Mindestpunktzahl bewertet worden war. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht.
Soweit die Landwirtschaftskammer die Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Weine u.a. davon abhängig mache, dass der Wein im Durchschnitt der Beurteilungen aller Prüfer mit mindestens 1,5 Punkten bewertet werde, entspreche dies den gesetzlichen Vorgaben und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Weinrecht schreibe vor, dass Weine von einer Kommission geprüft werden müssten. Dabei sei für die Bewertung die Vergabe von Punkten auf einer Skala zwischen 0 und 5 Punkten vorgesehen. Das Gesamtergebnis aus den Beurteilungen der einzelnen Sachverständigen könne nur durch die Bildung einer Durchschnittspunktzahl festgestellt werden. Hierdurch werde zugleich der bei der Weinbewertung unvermeidbare subjektive Einfluss möglichst gering gehalten, so das Oberverwaltungsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.09.2005
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Dokument-Nr. 952
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