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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.10.2011
3 K 844/11.TR -

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schülers – Lehrer ist aus Schuldienst zu entfernen

Höchstmaßnahme der Dienstentfernung stellt für begangene Taten einzig angemessene disziplinarrechtliche Reaktion dar

Ein Förderschullehrer, der Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs eines zur Tatzeit 14-jährigen Schülers rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, ist zu Recht aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde ein Förderschullehrer wegen sexuellen Missbrauchs eines zur Tatzeit 14-jährigen Schülers rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Das Land klagte daraufhin auf Entfernung des Lehrers aus dem Schuldienst.

VG: Lehrer zerstört durch eigenes Verhalten Integrität als Erzieher und Vorbildfunktion für anvertraute Schüler

Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage statt. In den Urteilsgründen führten die Richter aus, der beklagte Lehrer habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten, in deren Mittelpunkt bei einem Pädagogen der staatliche Erziehungsauftrag stehe, versagt habe. Der sexuelle Missbrauch eines 14-jährigen Schutzbefohlenen sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich und verletze die unantastbare Menschenwürde des Jugendlichen. Zusätzlich belastend wirke sich aus, dass ein schutzbefohlener Jugendlicher einer Förderschule betroffen gewesen sei und die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen im Rahmen einer schulischen Veranstaltung in einem öffentlichen Hallenbad stattgefunden hätten. Damit habe er seine Integrität als Erzieher und Vorbild für die seiner Obhut anvertrauten jungen Menschen zerstört. In Anbetracht der durch das Fehlverhalten herbeigeführten Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei die Höchstmaßnahme der Dienstentfernung die einzig angemessene disziplinarrechtliche Reaktion.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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