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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 22.11.2016
3 K 3700/16.TR -

Ungenehmigte Nebentätigkeit eines Justizvollzugsbeamten

Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt schweres Dienstvergehen dar

Das Land Rheinland-Pfalz begehrte mit ihrer Klage die Dienstentfernung eines Justizvollzugsbeamten wegen der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne entsprechenden Verlängerungsantrag. Das Verwaltungsgericht Tier hatte hierüber zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall setzte der betroffene Beamte, der im Internet mit Antiquitäten handelte und der bis 2013 über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 € monatlich und einem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden verfügte, seine entsprechende Tätigkeit über das Jahr 2013 hinaus fort, ohne die Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen. Dies hat das klagende Land im Jahre 2015 zum Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen und hat am 27.7.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Trier auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.

Landesdisziplinargesetz sieht Gehaltskürzung bei Verfahrensbeendigung vor

Im Laufe der rechtlichen Erörterung stimmten die Beteiligten der Verfahrensbeendigung durch Beschluss des Gerichts, dass gegen den Beamten eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von zehn Prozent beginnend mit dem 1.12.2016 verhängt wird, zu. Diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist im Landesdisziplinargesetz so vorgesehen.

Umfang der Gehaltskürzung angemessen und ausreichend

Der Beamte habe zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft nach Ablauf der ihm zunächst erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit diese weiterhin ausgeübt habe, ohne deren Verlängerung zu beantragen. Unter Berücksichtigung der langen unbeanstandeten Dienstzeit des Beamten, seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit, der von ihm mit Vorlage von eBay Unterlagen gezeigten Einsicht in den begangenen Verstoß und der Mitwirkung im Disziplinarverfahren, halte das Gericht die Verhängung einer Gehaltskürzung im ausgesprochenen Umfang für angemessen aber auch ausreichend, um dem Beklagten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online

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