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Das Land Rheinland-Pfalz begehrte mit ihrer Klage die Dienstentfernung eines Justizvollzugsbeamten wegen der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne entsprechenden Verlängerungsantrag. Das Verwaltungsgericht Tier hatte hierüber zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall setzte der betroffene Beamte, der im Internet mit Antiquitäten handelte und der bis 2013 über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Internethandel mit einer Vergütung von 100 € monatlich und einem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche von 8 Stunden verfügte, seine entsprechende Tätigkeit über das Jahr 2013 hinaus fort, ohne die Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen. Dies hat das klagende Land im Jahre 2015 zum Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen und hat am 27.7.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Trier auf
Im Laufe der rechtlichen Erörterung stimmten die Beteiligten der Verfahrensbeendigung durch Beschluss des Gerichts, dass gegen den Beamten eine Gehaltskürzung auf ein Jahr in Höhe von zehn Prozent beginnend mit dem 1.12.2016 verhängt wird, zu. Diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist im
Der Beamte habe zwar ein schweres
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online
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Dokument-Nr. 23509
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