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Wer in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im vorliegenden Fall klagte eine Auszubildende gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf Gewährung von Wohngeldleistungen.
Die Klage der Auszubildenden wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Trier mit der Begründung abgewiesen, dass ein
Die Rechsprechung des Bundessozialgerichts, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage berufen hatte, wonach ein Wohnmobil Unterkunft i.S.d. Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende sein könne, sei nicht entsprechend anwendbar. Es fehle insoweit an einem vergleichbaren Regelungsgehalt der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Zweck des Wohngeldes sei die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, wohingegen es das Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zu stärken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 11609
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