wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.04.2011
2 K 1082/10.TR -

VG Trier: Kein Wohngeld für Wohnen im Wohnwagen

Wohnwagen nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht

Wer in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte eine Auszubildende gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf Gewährung von Wohngeldleistungen.

Durch wechselnde Standorte fehle es an Wohnraumeigenschaft

Die Klage der Auszubildenden wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Trier mit der Begründung abgewiesen, dass ein Wohnwagen von seiner ursprünglichen Zweckbestimmung her nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht sei, sodass ihm die für die Gewährung von Wohngeld erforderliche Wohnraumgemeinschaft fehle. Zwar könne die Zweckbestimmung ggf. dadurch geändert werden, dass der Wohnwagen ortsfest installiert werde. Werde der Wohnwagen jedoch - wie im Fall der Klägerin - an wechselnden Standorten aufgestellt, fehle ihm die Wohnraumeigenschaft.

Vorschriften des SGB II hier nicht anwendbar

Die Rechsprechung des Bundessozialgerichts, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage berufen hatte, wonach ein Wohnmobil Unterkunft i.S.d. Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende sein könne, sei nicht entsprechend anwendbar. Es fehle insoweit an einem vergleichbaren Regelungsgehalt der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Zweck des Wohngeldes sei die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, wohingegen es das Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zu stärken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Trier_2-K-108210TR_VG-Trier-Kein-Wohngeld-fuer-Wohnen-im-Wohnwagen~N11609

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11609 Dokument-Nr. 11609

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.