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Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der nicht über eine Wohnung verfügt und stattdessen in einem Wohnmobil lebt, kann Unterhaltskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger begehrt von der beklagten ARGE Unterhaltungskosten für ein Wohnmobil als
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, ein Wohnmobil könne zwar grundsätzlich eine Unterkunft iS des § 22 SGB II darstellen. Allerdings seien nur die Kosten zu erstatten, die unmittelbar mit dem Zweck des "Wohnens" in einem Zusammenhang stünden. Dies seien hier die Heizkosten gewesen, die auch in angemessener Höhe bewilligt worden seien. Die Kosten, die in einem Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Fahrzeug entstünden, seien jedoch bereits von der Regelleistung umfasst und könnten nicht als
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er macht geltend, er dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Hauseigentümer bzw als ein Eigentümer einer Eigentumswohnung. Diesen stünde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa ein Anspruch auf Erstattung von Schuldzinsen, der Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, der Grundsteuer und von Wasser- und Abwassergebühren zu. Deshalb müssten die entsprechenden "Nebenkosten" seines Wohnmobils bis zur Höhe einer angemessenen Vergleichsmiete ebenfalls als
Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Ein Wohnmobil stelle eine "Unterkunft" dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen habe, soweit sie angemessen seien, führten die Richter des Bundessozialgerichts aus. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Dies gilt bei einer Sondernutzung jedenfalls so lange, wie sie von der Ordnungsbehörde nicht untersagt wird.
Von den vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Kosten sind von dem beklagten Grundsicherungsträger aber nur diejenigen zu übernehmen, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung seines Wohnmobils hätte der Kläger nur dann geltend machen können, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären. Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich und müssen vom Kläger gegebenenfalls aus der Regelleistung bestritten werden.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht
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