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Auch ein Wohnwagen kann eine Wohnung im Sinne von § 7 BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 sein. Mit dieser Begründung lehnte das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Bauarbeiters ab, der Anspruch auf so genannte Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten erhob.
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV 2002) sieht unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz für Aufwendungen zusätzliche Leistungen vor, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes eingesetzt wird. Ist die Arbeitsstelle mindestens 50 km vom Betrieb entfernt und beträgt der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung iHv. 34,50 Euro pro Kalendertag und auf Fahrtkostenabgeltung bei Wochenendheimfahrten.
Der Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in Techentin (Mecklenburg-Vorpommern) hat, wurde von der Beklagten an ihrem Sitz in Oldenburg, das mehr als 300 km von Techentin entfernt ist, im Jahre 1990 als Bauwerker eingestellt. Während der Woche wohnte er in seinem Wohnwagen. Ab Anfang Februar 2003 wurde er auf einer Baustelle in Bremen eingesetzt. Aus diesem Anlass brachte der Kläger seinen Wohnwagen von dem Betriebsgelände der Niederlassung der Beklagten in Bad Bramstedt zu deren Betriebshof in Hatten, der von der Baustelle in Bremen etwa 50 km entfernt war. Der Kläger verlangt von der Beklagten für den Zeitraum des Einsatzes auf der Baustelle in Bremen Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für die Wochenendheimfahrten nach Techentin.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie die Vorinstanzen abgewiesen, weil der normale Zeitaufwand für den Weg von seinem Wohnwagen in Hatten zur Arbeitsstelle in Bremen nicht mehr als 1 ¼ Stunden beträgt. Wohnung im tariflichen Sinne ist nicht der Hauptwohnsitz, wenn der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betrieb eine weitere Wohnung für die regelmäßige Übernachtung und Verpflegung während der Woche unterhält. Das kann auch ein Wohnwagen sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Wohnwagen anlässlich seines Einsatzes in Bremen auf ein anderes Betriebsgelände der Beklagten – 50 km von der Arbeitsstelle entfernt, aber in die Nähe des Betriebssitzes – verlegt hat.
"Wohnung" iSv. § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 ist auch eine Zweitunterkunft, die sich der Arbeitnehmer neben seinem Hauptwohnsitz in der Nähe des Betriebs seines Arbeitgebers hält.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des BAG vom 24.01.2007
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Dokument-Nr. 3695
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