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Schon der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sogenannte "harte Droge" aufgenommen ist, führt dazu, dass die zuständige Behörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoffkonzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2014 in eine Polizeikontrolle. Da er sich auffällig verhielt, wurde er zur Polizeidienststelle mitgenommen und eine Blutprobe genommen. Diese ergab die Aufnahme von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden, u.a. von JWH-210, das in etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat. Wegen der Wirkstoffintensität und dem damit einhergehenden erheblichen Gefährdungspotenzial ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz erfasst. Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen werden konnte, entzog die zuständige
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (sogenannte harte Drogen) - unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration sowie unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand - regelmäßig die Fahreignung ausschließe. An diese normative Wertung sei das Gericht gebunden. Hintergrund der gesetzlichen Regelung sei, dass die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Ferner bestehe eine erhebliche Gefahr für problematische Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle. Bei synthetischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 21020
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