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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Landkreis Germersheim einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem dieser bei einem Diskothekenbesuch Amphetamine konsumiert hatte. Nach Auslegung des Gerichts ist bereits der Nachweis eines einmaligen Konsums von Amphetaminen für die Annahme des Eignungsausschlusses genügend.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2007 im Besitz
Nachdem der Landkreis Germersheim hiervon im September 2014 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller Anfang November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mangels Tatverdachts eingestellt worden. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die Amphetaminspuren in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt habe. Er habe in der Vergangenheit bis Juni 2013 einige Male
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die
Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt berufen, nämlich weder wissentlich noch willentlich Amphetamin konsumiert zu haben. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter
Aus dem Umstand, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr eingestellt worden sei, könne der Antragsteller ebenfalls keine für ihn günstige Sach- und Rechtslage herleiten. Denn daraus ergebe sich keine Bindungswirkung für den der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs verpflichteten Antragsgegner.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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