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Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Firma und Halterin eines von 31 auf sie zugelassenen PKW. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde im Februar 2014 in der Gemarkung Wetzlar auf der BAB 45 Richtung Dortmund innerhalb einer Baustelle die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto war als verantwortlicher Fahrzeugführer ein Mann abgebildet. In dem unmittelbar danach eingeleiteten Bußgeldverfahren suchten Beamte der Polizeiinspektion Speyer fünfmal die Adresse der Antragstellerin auf, um den Fahrer des genannten Kraftfahrzeugs vom Februar 2014 ausfindig zu machen. Letztlich ließ sich der Fuhrparkleiter der Firma dahin ein, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.
Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Polizei gab die Stadt Speyer der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für insgesamt 31 Firmen-PKW sowie für Ersatzfahrzeuge auf. Zur Begründung führte die Stadt Speyer u.a. aus, aufgrund der Schwere des Vergehens sei die Verhängung eines Fahrtenbuches über einen Zeitraum von 12 Monaten für alle
Die Antragstellerin hat Anfang Januar 2015 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führte sie aus, dass der Fall vom Februar 2014 mit dem Firmen-PKW innerhalb der Firma zu einer Umorganisation geführt habe. So gebe es jetzt eine konkrete Zuordnung der Fahrzeuge. Schließlich werde über den Einsatz eine konkrete Liste geführt. Damit sei sichergestellt, dass jede Fahrt mit jedem Fahrzeug einem Fahrer zugeordnet werden könne.
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass die
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Dies sei hier der Fall, weil es bereits in der Vergangenheit mehrmals zu Verkehrsverstößen mit auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen gekommen sei, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Dass die Antragstellerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht benannt habe, habe daran gelegen, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer
Soweit sich die Antragstellerin auf eine "Reorganisation des Fuhrparkmanagements" berufen habe, bestünden derzeit massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser Maßnahme. Denn trotz dieser Reorganisation habe sich die Antragstellerin nicht in der Lage gesehen, den für einen Rotlichtverstoß im Juli 2014 verantwortlichen Fahrer, dem das Fahrzeug angeblich seit Februar 2011 konstant zugeordnet sei, in dem ihr von der Bußgeldstelle zugesandten Zeugenfragebogen zu benennen. Es bestehe somit Veranlassung, für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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