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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einer Fahrzeughalterin auch dann eine Fahrtenbuchauflage nach Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auferlegt werden kann, wenn sie zuvor von ihrem Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halterin eines Pkw, mit dem am 11. Juli 2013 auf der B 421 im Bereich von Walhausen außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritten wurde. Nachdem die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz unter dem 14. August 2013 einen Zeugenfragebogen an die Klägerin verschickt hatte, beanspruchte diese für sich ein
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Das Führen eines Fahrtenbuchs dürfe von der Halterin verlangt werden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei, urteilten die Richter. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 20539
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