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Kann ein deutscher Staatsbürger, der im Besitz einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis ist, nach einer Verkehrskontrolle nicht genügend belegen, dass er in dem Ausstellerstaat einen Wohnsitz über einen ausreichend langen Zeitraum begründet hatte, kann die deutsche Behörde zu Recht feststellen, dass der Führerscheininhaber nicht berechtigt ist, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Der im Landkreis Germersheim wohnhafte Antragsteller geriet im Januar 2014 in eine Fahrzeugkontrolle der Polizei, weil er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Er wies sich dabei durch eine im Mai 2012 in Tschechien vom Magistrat in Teplice ausgestellte
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, der Antragsgegner verstoße mit seiner Entscheidung gegen das in Europa existente Souveränitätsprinzip. Im Übrigen spreche die Beibehaltung eines (Zweit-)Wohnsitzes in der Bundesrepublik nicht gegen die Begründung eines Erstwohnsitzes in der Tschechischen Republik.
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, dass sich die Ungültigkeit der tschechischen
Diese Regelungen stünden mit Unionsrecht in Einklang. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei geklärt, dass ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöse, die ausländische
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs spreche hier sehr vieles dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 18841
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