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In Rheinland-Pfalz besteht kein Anspruch auf Genehmigung des Verstreuens von Totenasche auf einem privaten Grundstück. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte beim beklagten Landkreis Trier-Saarburg beantragt, ihm die Genehmigung zu erteilen, die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen, da er seine sterblichen Überreste nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt wissen, sondern der Natur zuführen wolle. Der Landkreis hat die begehrte Genehmigung unter Hinweis auf den Friedhofszwang abgelehnt.
Zu Recht, so die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe in den einschlägigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, dass Bestattungen mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung in der Regel auf öffentlichen Bestattungsplätzen vorzunehmen seien. Nur in besonderen Härtefällen komme die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes in Betracht. Alleine der Umstand, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu einem Grundstück oder zur Natur verspüre, vermöge keinen Härtefall zu begründen, da es anderenfalls zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses komme.
Unabhängig davon sei das Verstreuen von
Ob die vorgenannten Belange auch der Zulassung des Verstreuens von Asche im geschützten Bereich öffentlicher Friedhöfe entgegengehalten werden könnten, hat das Gericht – weil nicht entscheidungsrelevant – offen gelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 12753
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