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Eine Frau aus Bad Laasphe ist mir ihrem Anliegen, die Urne mit der Asche ihrer 2005 verstorbenen Mutter zurückzuerhalten und wieder auf ihrem Grundstück beisetzen zu können, vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gescheitert. Das Gericht hat ihren gegen den Bürgermeister der Stadt Bad Laasphe gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Der Vater der Antragstellerin hatte nach dem Tode seiner Ehefrau bei der Behörde erfolglos um Zustimmung zu einer Beisetzung im heimischen Garten - wie es seinen Angaben nach dem Willen der Ehefrau entsprach - gebeten. Kurz nachdem es schließlich zu einer Beisetzung der Asche der Frau auf einem öffentlichen Friedhof gekommen war, entwendete er nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Siegen, das ihn zu einer Geldstrafe wegen Störung der Totenruhe verurteilte, die Urne. Im weiteren Verlauf duldete die Stadt zwar zunächst den weiteren Verbleib des Gefäßes auf dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstück, verlangte aber für eine endgültige Genehmigung die Erfüllung einiger Auflagen. So sollte u.a. durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit sichergestellt werden, dass der Beisetzungsort nicht in einer der Totenwürde widersprechenden Weise genutzt werden könne und dauerhaft öffentlich zugänglich sei. Nachdem über viele Monate hinweg weder der Vater der Antragstellerin noch diese selbst die verlangten Maßnahmen durchgeführt hatten, erließ die Behörde einen Herausgabebescheid und erwirkte einen amtsrichterlichen Durchsuchungsbeschluss. Anschließend gruben Mitarbeiter der Stadt im September 2007 die Urne mit der Totenasche der Mutter der Antragstellerin aus, stellten sie sicher und verbrachten sie in behördliche Verwahrung.
Den Antrag der Tochter der Verstorbenen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hiergegen anzuordnen und die Urne wieder an sie herauszugeben, lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus:
Der weitere Verbleib der Urne auf dem Privatgrundstück der Antragstellerin ohne die hierfür erforderliche Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz NRW stelle einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar. Nach § 15 des Gesetzes dürfe die Behörde, solle die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden, dies u.a. nur dann genehmigen, wenn sichergestellt sei, dass der Beisetzungsort nicht in einer der Totenwürde widersprechenden Weise genutzt werden könne und er zudem dauerhaft öffentlich zugänglich sei. Daran fehle es hier, weil die Antragstellerin dies nicht durch die zulässigerweise verlangte grundbuchliche Eintragung sichergestellt habe. Deshalb habe das Ordnungsamt nach ausreichendem Zuwarten die Urne sicherstellen dürfen. Die Einschätzung der Behörde, dass sich nur so weitere Störungen der Totenruhe - etwa durch Verbringung der Urne an einen anderen Ort - vermeiden ließen, sei angesichts der Vorgeschichte nicht zu beanstanden.
Der offenkundigen Absicht der Stadt, die Urne mit der Asche der Verstorbenen wieder auf einem öffentlichen Friedhof beizusetzen, dürfte nun nichts mehr im Wege stehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 26.10.2007
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