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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012
7 A 10005/12.OVG -

Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und Verstreuung der Asche gemäß Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig

Die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrt die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Der beklagte Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.

Bestehender Friedhofzwang steht mit verfassungsrechtlich gewährleisteter allgemeiner Handlungsfreiheit im Einklang

Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen sei nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofzwang stehe mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang. Denn der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Bestattungsrechts den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Friedhofszwang diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur habe der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und so genannten Friedwäldern zulasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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