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Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften kann Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen sowie sportlichen Europa- und Weltmeisterschaften nur dann gewährt werden, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein im Dienste der Bundesrepublik Deutschland stehender Polizeihauptkommissar, der als Mitglied des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) im Oktober 2010 an der Weltmeisterschaft im Schießen in Sydney teilgenommen und hierfür 3 Tage
Zu Recht, so die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Zur Begründung führten sie in den Urteilsgründen aus, der BDMP gehöre nicht i.S.d. einschlägigen Vorschrift über die Bewilligung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 12201
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