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Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Funktionär in der
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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