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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall befanden sich ein Bundesbeamter und seine Ehefrau seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der
Die hiergegen erhobene Klage führte nicht zum Erfolg. Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier stellten fest, dass die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bisher die Kosten erstattet worden seien. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 19219
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