wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 12.06.2014
6 K 492/13; 6 K 760/13 -

Beamtenbeihilfe: Leistungs­aus­schlüsse und -beschränkungen ohne Härtefallregelung unwirksam

Saarländischer Verordnungsgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht zur Schaffung einer Härtefallregelung verpflichtet

Die in der Saarländischen Beihilfeverordnung vorgesehenen Leistungs­aus­schlüsse und -beschränkungen sind aufgrund des Fehlens einer Härtefallregelung unwirksam. Dies entschied das Verwaltungsgericht des Saarlandes und gab damit zwei Klagen von Beamten auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen zur Behandlung ihrer Erkrankungen statt.

In dem einen Fall (Az.: 6 K 492/13) hatte die Beihilfestelle eine Beihilfe für das Mittel Alvesco nur eingeschränkt - unter Anwendung der sogenannten Festbetragsregelung - gewährt. In dem anderen Fall (Az.: 6 K 760/13) hatte die Beihilfestelle eine Beihilfegewährung vollständig abgelehnt, weil das Mittel Viridal der Behandlung einer erektilen Dysfunktion im Anschluss an die Operation eines Prostatakarzinoms und damit vorwiegend der Erhöhung der Lebensqualität diene.

Härtefallregelung wurde nicht in Neufassung der Beihilfeverordnung aufgenommen

Das Verwaltungsgericht Saarlouis entschied, dass der saarländische Verordnungsgeber aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet ist, normative Vorkehrungen in Gestalt einer Härtefallregelung zu treffen, damit den Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf ihre Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Eine solche abstrakt-generelle Härtefallregelung wurde in die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neufassung der Beihilfeverordnung nicht aufgenommen. Infolge dessen sind die in der Beihilfeverordnung vorgesehenen Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unanwendbar. Es bleibt daher für Aufwendungen im Krankheitsfall, sofern diese medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind, bei dem grundsätzlich bestehenden Beihilfeanspruch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Saarlouis_6-K-49213-6-K-76013_Beamtenbeihilfe-Leistungsausschluesse-und-beschraenkungen-ohne-Haertefallregelung-unwirksam.news18337.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18337 Dokument-Nr. 18337

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.