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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Beamter des Landes Rheinland-Pfalz für die Aufwendungen für eine ausbildungsbedingte Schutzimpfungen seiner Tochter eine Beihilfe erhalten kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im August 2013 bei seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, eine Beihilfe wegen verschiedener Schutzimpfungen seiner 1990 geborenen
Bei Beamten übernimmt der Dienstherr einen Teil der krankheitsbedingten Kosten im Wege der Beihilfe; im Übrigen müssen
Nach Ablehnung der beantragten Beihilfe erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt. Diese hatte Erfolg. Das Gericht hat die Schutzimpfungen als beihilfefähig nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz angesehen. Die
Nach der Beihilfenverordnung seien Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig seien; dies gelte nur nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden seien. Die entsprechenden Empfehlungen der STIKO lägen für alle Impfungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 18078
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