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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für "Tantra-Massagen" durch die Landeshauptstadt Stuttgart abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht erachtet die Festsetzung einer
Nach der Rechtsauffassung des Gerichts räumt die Klägerin in ihrem Betrieb "gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" ein. Auch wenn die von ihr angebotenen Ganzkörpermassagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der
Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuertatbestandes. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ähnliche Einrichtung" ist nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht etwa so auszulegen, dass hierunter nur "bordellähnliche" Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dem so, würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 17137
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