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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.11.2013
8 K 28/13 -

Massagestudio muss für "Tantra-Massagen" Vergnügungssteuer zahlen

Voraussetzungen für gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfüllt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für "Tantra-Massagen" durch die Landeshauptstadt Stuttgart abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht erachtet die Festsetzung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin durch die Stadt Stuttgart als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der städtischen Vergnügungssteuersatzung erfüllt sind. Danach unterliegt "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" der Vergnügungssteuer.

Klägerin bietet Kunden mit Massagen gezielte "Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen"

Nach der Rechtsauffassung des Gerichts räumt die Klägerin in ihrem Betrieb "gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" ein. Auch wenn die von ihr angebotenen Ganzkörpermassagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der Massage das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre ist, so steht doch außer Frage, dass diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch "sexuelles Vergnügen" hervorrufen können. Damit bietet die Klägerin ihren Kunden mit den Massagen aber "die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" und dies auch "gezielt", da es den Kunden jederzeit freisteht, eine Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs gegen Entgelt zu buchen. Auf die Frage, ob die von ihr angebotenen Massagen auf das sexuelle Vergnügen fokussiert sind oder nicht, kommt es hingegen nicht entscheidungserheblich an.

Massagestudio ist als "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuertatbestandes anzusehen

Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuertatbestandes. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ähnliche Einrichtung" ist nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht etwa so auszulegen, dass hierunter nur "bordellähnliche" Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dem so, würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Massagestudio unter Zugrundelegung der dahinterstehenden "Philosophie" und des Gesamtkonzepts weder um ein Bordell noch um einen bordellähnlichen Betrieb handelt. Der Begriff "ähnliche Einrichtungen" ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Vorschrift vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von "Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs" und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Im Betrieb der Klägerin werden aber gegen Entgelt Dienstleistungen - in Form von Ganzkörpermassagen - angeboten, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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