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Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Damit blieb die Berufung der Inhaberin eines Stuttgarter Massage-Studios gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ohne Erfolg.
Nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der Beklagten unterliegt "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" der
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klage mit Urteil vom 6. November 2013 ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nunmehr zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt zunächst fest, dass die
Die streitige Satzungsregelung sei hinreichend bestimmt, insbesondere was den Begriff "ähnliche Einrichtungen" angehe. Sie sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio sei auch eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" im Sinne dieser Satzungsregelung. Eine solche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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