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Der Betreiber eines Bordells ist nicht verpflichtet, eine personenbezogene Steuer abzugeben. Bordelle sind vielmehr als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern, für die in der Satzung keine personenbezogene Steuer vorgesehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall vermietet die Klägerin im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Erhebung der so genannten
Der Beklagten stehe es frei, einen neuen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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