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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.02.2013
8 K 1993/12 -

Keine Vergnügungssteuer auf PCs im Internet-Café, die nicht zum Spielen bereitgehalten werden

Fehlende Ermächtigungs­grundlage zur Heranziehung eines Internetcafé-Betreibers zur Vergnügungssteuer

Der Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation und nicht zum Spielen bereitgehalten werden, darf nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt in Stuttgart ein Internet-Café mit Callshop, in dem er im Februar 2012 acht PCs aufgestellt hatte. Für die Nutzung eines PCs zahlen seine Kunden pro Stunde zwei Euro. Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte mit Bescheid vom 29.02.2012 für Februar 2012 Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 472 Euro fest (je PC 59 Euro). Diese Festsetzung beruhte darauf, dass in Stuttgart zum 01.01.2012 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kraft getreten war, nach der auch - gewerblich gehaltene - PCs der Vergnügungssteuer unterworfen werden, soweit diese zum Spielen verwendet werden können.

Kläger betreibt Internet-Café ohne Spielmöglichkeiten

Der Kläger erhob gegen die Festsetzung Widerspruch, den er damit begründete, dass er keinen Vergnügungsbetrieb betreibe, sondern ein Geschäft mit der Kommunikation. Auf seinen PCs mit Internetanschluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entsprechende Hardware, wie etwa Steuerpulte oder dergleichen, vorgehalten. In seinem Internet-Café sei der Hinweis angebracht: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“. Nachdem sein Widerspruch von der Stadt zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger am 18.08.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Aufhebung des Vergnügungssteuerbescheids für Februar 2012 begehrte. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 06.02.2012 statt und hob den Vergnügungssteuerbescheid auf. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts bieten die von der Landeshauptstadt Stuttgart erlassenen Regelungen keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, um den Kläger als Betreiber eines Internet-Cafés zur Vergnügungssteuer heranzuziehen.

PC mit Internetzugang unterliegt nicht der Vergnügungssteuer

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die bloße - technische - Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, den PC noch nicht zu einem „Spielgerät“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung mache. Ein PC könne allenfalls dann ein vergnügungssteuerpflichtiges Spielgerät darstellen, wenn er gewerblich einem Spielemöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken, z.B. in einer Spielhalle, angeboten würde. Dies sei beim Betrieb des Klägers, der die PCs in seinem Internet-Café ausschließlich einem Kundenkreis anbiete, der die Geräte als Telekommunikationseinrichtung nutzen wolle, nicht der Fall. Die bloße „Eignung“ eines PC mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnügungssteuer zu erheben. Eine Gemeinde dürfe eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes erheben, soweit damit die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst werden solle, der sich an einem Gerät vergnüge. Knüpfe ein Steuertatbestand - wie hier - jedoch ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen an und nicht an das tatsächliche Spielen gegen Entgelt, handele es sich um keine Aufwandsteuer. Die Landeshauptstadt Stuttgart sei daher zum Erlass einer solchen Regelung nicht ermächtigt gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart enthält folgende Regelung:

„Der Vergnügungssteuer unterliegen 1. das gewerbliche Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten und - apparaten) in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten“

§ 1 Abs. 2 Satz 2 enthält folgende Regelung:

„Als Spielgeräte im Sinne der Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellorts zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.“

Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes lautet: „Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig

der Leitsatz

Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Personal-Computer in einem Internet-Café ist unzulässig, wenn der Steuertatbestand der Satzung ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen anknüpft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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