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Der Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation und nicht zum Spielen bereitgehalten werden, darf nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt in Stuttgart ein Internet-Café mit Callshop, in dem er im Februar 2012 acht PCs aufgestellt hatte. Für die Nutzung eines PCs zahlen seine Kunden pro Stunde zwei Euro. Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte mit Bescheid vom 29.02.2012 für Februar 2012 Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 472 Euro fest (je
Der Kläger erhob gegen die Festsetzung Widerspruch, den er damit begründete, dass er keinen Vergnügungsbetrieb betreibe, sondern ein Geschäft mit der Kommunikation. Auf seinen PCs mit Internetanschluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entsprechende Hardware, wie etwa Steuerpulte oder dergleichen, vorgehalten. In seinem Internet-Café sei der Hinweis angebracht: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“. Nachdem sein Widerspruch von der Stadt zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger am 18.08.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Aufhebung des Vergnügungssteuerbescheids für Februar 2012 begehrte. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 06.02.2012 statt und hob den
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die bloße - technische - Möglichkeit, einen
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart enthält folgende Regelung:
„Der
§ 1 Abs. 2 Satz 2 enthält folgende Regelung:
„Als Spielgeräte im Sinne der Nr. 1 gelten auch
Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes lautet: „Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig
Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Personal-Computer in einem Internet-Café ist unzulässig, wenn der Steuertatbestand der Satzung ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen anknüpft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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