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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat im Eilverfahren entschieden, dass eine westpfälzische Stadt von dem Betreiber eines Internetcafés vorläufig keine Vergnügungssteuer auf PCs verlangen kann. Das Gericht äußerte dabei grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung.
Im zugrunde liegenden Fall hat eine westpfälzische Stadt in ihrer Vergnügungssteuersatzung die mit der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übereinstimmt, unter anderem geregelt, dass das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und Internetcafés vergnügungssteuerpflichtig ist mit. Und zwar mit einer monatlichen Steuer von 60 Euro pro Gerät. Nach der Satzung gelten als Spielgeräte insbesondere auch PCs, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Die Stadt verlangte auf dieser Grundlage von der Betreiberin eines Internetcafés mit 8 PCs eine
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt, um den Vollzug des Steuerbescheids zu verhindern. Sie trug zur Begründung vor, die PCs in ihrem Internetcafé würden von der Kundschaft überwiegend nicht zum Spielen, sondern zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung im Internet genutzt. Nach Auffassung der Stadt stellt ihre Satzungsregelung lediglich klar, dass
Der Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht stoppte den Vollzug des Vergnügungssteuerbescheids vorläufig. Die Richter äußerten dabei schon grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung, weil sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpfe, anderseits beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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