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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2008
1 L 1114/08 -

Ein nicht rechtzeitig gestelltes Bürgerbegehren ist unzulässig

Hildener Bürgerbegehren "Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf!" im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolglos

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Hildener Bürgerbegehrens "Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf!" abgelehnt.

Das am 16.06.2008 bei der Stadt Hilden eingereichte Bürgerbegehren richtet sich gegen die Teilprivatisierung der Stadtwerke Hilden GmbH. Die Vertreter des Bürgerbegehrens wollten u. a. verhindern, dass der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am morgigen Mittwoch über die Zuschlagserteilung im Rahmen der zur Teilprivatisierung der Stadtwerke Hilden GmbH durchgeführten Vergabeverfahrens entscheidet. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das Bürgerbegehren könne die Unterbrechung des eingeleiteten Vergabeverfahrens nicht verlangen, weil es nicht rechtzeitig eingereicht und damit unzulässig sei.

Bürgerbegehren hätte innerhalb von drei Monaten eingereicht werden müssen

Das Bürgerbegehren richte sich als sogenanntes "kassatorisches" Bürgerbegehren inhaltlich gegen den Ratsbeschluss vom 13.02.2008, durch den der Rat der Stadt Hilden die Fortführung eines Vergabeverfahrens zur Teilprivatisierung beschlossen habe. Aus diesem Grund hätte es nach der Bestimmung des § 26 Abs. 3 der Gemeindeordnung innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag, also spätestens bis zum 13.05.2008, eingereicht werden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 08.07.2008

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