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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2009
4 K 3374/09 -

VG Stuttgart: Rauchverbot gilt auch in Gaststätten auf zwei Etagen

Gesundheitsschutz von Nichtrauchern hat Vorrang vor uneingeschränkter Berufsausübung von Gaststättenbetreibern

Erstreckt sich eine Gaststätte über zwei Etagen ist eine Ausnahme vom Rauchverbot nur bei einer vollständigen Abtrennung der stockwerksgetrennten Bereiche zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

Der Betreiber erhielt im Jahr 2006 die gaststättenrechtliche Erlaubnis als Schank- und Speisewirtschaft. Im August 2009 wurden ihm vom Ordnungsamt Auflagen zum Schutz von Nichtrauchern aufgegeben. So wurde der Betreiber aufgefordert, sämtliche Aschenbecher aus der Gaststätte zu entfernen, im Eingangsbereich ein Hinweisschild auf das gesetzliche Rauchverbot aufzuhängen, die Gäste in geeigneter Weise über das Rauchverbot und seine bußgeldrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen sowie rauchende Gäste zur Unterlassung aufzufordern.

Gaststätte entspricht nicht den Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes

Diese Auflagen, so das Gericht, seien rechtmäßig, da die Gaststätte derzeit nicht den Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes entspreche. Der Betrieb der Gaststätte in der gegenwärtigen Form verstoße gegen das Rauchverbot in Gaststätten. Der Betreiber könne sich auch nicht auf die Ausnahme der sogenannten Eckkneipenregelung mit ihrer Größenbeschränkung von 75 qm berufen, da er eine konzessionierte Betriebsfläche von 2 x 78, 5 qm (auf zwei Stockwerken) besitze. Jene Regelung könne auch nicht im Hinblick darauf entsprechend angewendet werden, dass sich der Betreiber nach seinem Vortrag wirtschaftlich in einer vergleichbaren Lage wie ein Betreiber einer „getränkegeprägten“ Eckkneipe befinde. Zwar könne nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz ausnahmsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig sein, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet seien und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt würden. Vorliegend fehle es an einer vollständigen Abtrennung der stockwerksgetrennten Bereiche. Entgegen der Auffassung des Betreibers sei eine solche Trennung nicht nur bei auf der gleichen Ebene gelegenen Räumen geboten.

Gaststättenbetreiber wurde mehrfach auf geltende Rechtslage hingewiesen

Die Auflagen seien auch verhältnismäßig. Der Gesundheitsschutz von Nichtrauchern genieße nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Vorrang vor der uneingeschränkten Berufsausübung von Gaststättenbetreibern. Der Betreiber habe hinreichend lange Zeit gehabt, sich auf diese Regelungen einzustellen und sei auf die geltende Rechtslage mehrfach hingewiesen worden. Die sofortige Vollziehung der Auflagen sei auch rechtens. Dies ergebe sich aus der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Gaststätten, die den gesetzlichen Nichtraucherschutz umsetzten und dadurch für Raucher weniger attraktiv seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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