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Ausnahmen vom gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten können nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zugelassen werden; die Entscheidung des Gesetzgebers für einen umfassenden Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens kann nicht durch eine erweiternde Auslegung überspielt werden. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Antragsteller betreibt im Turm eines ehemaligen Industriegebäudes eine
Das Gesetz erlaubt das
Auf die Ausnahmeregelung für kleinere Einraumgaststätten (so genannte Eckkneipen) könne sich der Antragsteller auch dann nicht berufen, wenn er sein Speisenangebot vereinfache. Der Betrieb des Antragstellers überschreite schon die dabei höchstzulässige Gastfläche von 75 m². Eine erweiternde Auslegung der Regelung sei nicht geboten. Die vom Antragsteller behauptete Gefährdung die wirtschaftlichen Existenz seines Betriebs durch ein vollständiges Rauchverbot oder die erforderlichen Umbaumaßnahmen sei nicht belegt; nach den Erfahrungen aus anderen Ländern seien vielmehr zumindest mittelfristig keine erheblichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9190
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