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Ein nur durch einen Vorhang abgetrennter Raum einer Gaststätte erfüllt nicht die Anforderungen an einen „Raucherraum” im Sinne des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die betroffene Gesellschaft betreibt in Koblenz eine
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessensabwägung, so das Gericht, falle zu Lasten der Gesellschaft aus, da die Anordnung rechtmäßig sei. Bei dem Vorhang handele es sich nicht um eine angemessene Abtrennung des Nebenraums vom Hauptraum. Die Anbringung eines Vorhangs entspreche nicht dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, dem Schutz der Bevölkerung und der in der Gastronomie Beschäftigten. Auch die Gesetzesmaterialien enthielten ausdrücklich den Hinweis, der Gesetzgeber erachte einen Vorhang nicht als ausreichend. Von daher habe sich der Gesetzgeber für eine einfach überprüfbare Regelung entschieden und erwarte die vollständige Abtrennung eines Raucherraumes. Dies sei durch die bloße Anbringung eines Vorhangs nicht gewährleistet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/08 des VG Koblenz vom 02.05.2008
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Dokument-Nr. 5997
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