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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.07.2013
3 K 2914/11 -

Klage von Anwohnern gegen Windkraftanlage erfolglos

Durchgeführte Schall­immissions­messung zeigt keine unzumutbaren Belastungen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Anwohnern gegen die Errichtung einer Windkraftanlage abgewiesen. Das Gericht verneinte eine unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen sowie schädlichen Lärmimmissionen.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage von Nachbarn gegen die Errichtung einer Windkraftanlage in Ingersheim. Der (beigeladenen) Energiegenossenschaft Ingersheim und Umgebung e.G. war am 13. Januar 2011 durch das Landratsamt Ludwigsburg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 179,38 m) auf einem Grundstück der Gemarkung Ingersheim erteilt worden. Ein zuvor von den Klägern durchgeführtes Eilverfahren mit dem Ziel, den Bau der Windkraftanlage zu stoppen, blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (vgl. VG Stuttgart, Beschluss v. 27.10.2011 - 3 K 2974/11-)

Grundstück wird durch Windkraftanlage weder schädlichen Lärmimmissionen noch unzumutbaren Belastungen wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt

Auch die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart letztlich ohne Erfolg. Das Gericht hat an seiner im Eilverfahren geäußerten Einschätzung festgehalten, dass das Grundstück der Kläger durch die streitige Windkraftanlage, die im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde, weder schädlichen Lärmimmissionen noch einer unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt werde und auch eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen sei. Entgegenstehende fachliche Erkenntnisse seien nicht vorgelegt worden und eine im Januar 2013 durchgeführte Schallimmissionsmessung habe diese Einschätzung bestätigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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