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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2011
9 A 103/11 -

Hessischer VGH: Errichtung von Windkraftanlagen zulässig

Anlage beeinträchtigt weder das Landschaftsbild noch den Erholungswert der Landschaft

Gegen die Errichtung einer Windkraftanlage bestehen dann keine rechtlichen Bedenken, wenn sie - auch unter Berücksichtigung von bereits drei vorhandenen Windkraftanlagen - den Anforderungen der TA-Lärm entspricht und die hinzukommende Anlage auch weder das Landschaftsbild noch den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage auf Genehmigung der 150m hohen (105m Nabenhöhe, 45m Rotorradius) Windkraftanlage in der Gemarkung Wallroth der Stadt Schlüchtern am 16. Dezember 2009 abgelehnt, weil der damals vorliegende Entwurf des Regionalplans Südhessen Vorranggebiete für die Windkraftnutzung enthielt mit der Festlegung, dass außerhalb dieser Vorranggebiete Windenergieanlagen nicht errichtet werden dürfen. Deshalb ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Genehmigung der Anlage, deren Standort außerhalb der damals vorgesehen Vorranggebiete liegt, die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung als zu beachtende öffentliche Belange entgegenstünden.

Anlage entspricht Anforderungen der TA-Lärm

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Entwurf des Regionalplans Südhessen der Anlage nicht entgegengehalten werden könne, da Festlegungen zur Windkraftnutzung aus dem zwischenzeitlich zur Genehmigung vorgelegten Entwurf des Regionalplans herausgenommen worden seien. Auch im Übrigen bestünden gegen die Errichtung der Anlage keine rechtlichen Bedenken. Ein von der Anlagenbetreiberin vorgelegtes Schallgutachten, das inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe ergeben, dass die Anlage auch unter Berücksichtigung der drei bereits vorhandenen Windkraftanlagen den Anforderungen der TA-Lärm entspreche. Ferner beeinträchtige die hinzukommende Anlage auch weder das Landschaftsbild noch den Erholungswert der Landschaft in rechtlich erheblicher Weise. Eine von der Stadt Schlüchtern für den Standtort der Anlage beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam, könne der Anlage aber auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Gemeinde zwischenzeitlich mehr als vier Jahre Zeit gehabt habe, eine rechtswirksame Planung zu beschließen, die die Windkraftnutzung in ihren Gemeindegebiet steuere.

Mögliche Betriebseinschränkungen wegen bestehender Fledermausproblematik erfordern erneute Begutachtung

Über den Betrieb der Anlage konnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof keine endgültige Entscheidung treffen, da die Fledermausproblematik einer erneuten Begutachtung bedürfe. Das von der Anlagenbetreiberin im Jahre 2005 vorgelegte Fledermausgutachten sei nicht mehr hinreichend aktuell. Da sich aus einer erneuten Untersuchung des Fledermausflugs im Bereich der Anlage die Notwendigkeit von Betriebseinschränkungen ergeben könne, müsse über die Betriebsgenehmigung vom Regierungspräsidium nach nochmaliger Begutachtung erneut entschieden werden. Im Übrigen bedürfe es einer weiteren Überprüfung der Abstandsflächen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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