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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 07.08.2012
7 L 549/12.KO und 7 L 550/12.KO -

Anwohner durch Zulassung von acht Windkraftanlagen nicht in ihren Rechten verletzt

Durch Windpark erzeugter Lärm beeinträchtigt Anwohner nicht in unzumutbarer Weise

Die Zulassung von acht Windenergieanlagen am Rand des Soonwalds verletzt zwei Ehepaare aus Ellern bzw. Argenthal nicht in eigenen Rechten, da der zu erwartende Lärm die Anwohner nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Unternehmen der Windenergiebranche beim Rhein-Hunsrück-Kreis eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Windparks mit acht Windrädern. Dem Antrag lagen verschiedene Sachverständigengutachten bei. Nachdem der Rhein-Hunsrück-Kreis das Vorhaben genehmigt hatte, legten die beiden Ehepaare Widerspruch ein und beantragten jeweils beim Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz, um eine Vollziehung der Erlaubnis zu unterbinden und damit einen Baustopp zu erreichen.

Zulässigen Immissionsrichtwerte werden laut Sachverständigengutachten eingehalten

Die beiden Anträge blieben ohne Erfolg. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Abwägung der betroffenen Belange, so die Koblenzer Richter, überwiege unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens das Interesse des Unternehmens, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Die Widersprüche hätten keine Aussicht auf Erfolg, da durch die Errichtung der acht Windräder keine Rechte der Antragsteller verletzt würden. Deren Wohnhäuser in Argenthal und Ellern würden durch den von den Windkraftanlagen erzeugten Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte würden nach Einschätzung eines Sachverständigen selbst an den von dem Lärm der Anlagen am intensivsten betroffenen Wohnhäusern bei einem schalloptimierten Betrieb, bei dem der Schalldruckpegel für die Nachtzeit bei vier Anlagen auf eine festgelegte Höhe begrenzt werde, eingehalten.

Optisch bedrängende und damit rücksichtslose Wirkung durch Windrad nicht erkennbar

Zudem sei angesichts einer Entfernung der Wohnhäuser der Antragsteller von ungefähr 1.290 m bzw. 1.750 m zu dem jeweils nächstgelegenen genehmigten Windrad keine optisch bedrängende und damit rücksichtslose Wirkung zu Lasten der Antragsteller erkennbar. Ferner hätten diese weder einen unzumutbaren Schattenwurf zu befürchten noch sei ihr Eigentum durch einen möglichen Eisabwurf der Rotoren gefährdet. Vielmehr seien die notwendigen Sicherheitsabstände gewahrt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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