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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag von Nachbarn gegen die der Hoffnungsträger Stiftung erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines "Wohngebäudes zur integrativen Unterbringung von Flüchtlingen in Anschlussunterbringung, Bewohnern mit Wohnberechtigungsschein und Obdachlosen" und sechs Stellplätzen in Berkheim/Esslingen abgelehnt.
Das geplante Vorhaben des zugrunde liegenden Verfahrens sieht drei Vollgeschosse mit einem Flachdach vor. Geplant sind sechs Wohneinheiten für insgesamt bis zu 48 Bewohner. Jede Wohneinheit umfasst drei bis fünf Zimmer, eine gemeinsame Wohnküche und ein gemeinsames Bad. Geplant ist ferner u.a. ein Müllplatz, Fahrradstellplätze sowie ein Kinderspielplatz an der südöstlichen, dem Grundstück eines der Antragsteller zugewandten Grundstücksgrenze. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rohrackerweg/Flst. Nr. 1-1415/6" vom 13. März 2014, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wobei Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen werden. Das Grundstück der Nachbarn (Antragsteller) liegt außerhalb dieses Bebauungsplangebiets.
Die Antragsteller legten gegen die von der Stadt Esslingen erteilte
Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften verstoße. Soweit die Antragsteller geltend machten, dass das geplante
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 23419
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