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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.2016
2 Bs 110/16 -

Folgeunterkunft: Einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt

Keine Pflicht Bebauungsplan zu erlassen

Die Beschwerde von zwei Anwohnern gegen den Beschluss, mit welchem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Errichtung und den Betrieb einer Folgeunterkunft am Mittleren Landweg im Bezirk Bergedorf abgelehnt wurde. wurde zurückgewiesen. Die Baugenehmigung kann vollzogen werden. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall ist auf dem Vorhabengrundstück im Bezirk Bergedorf die Errichtung einer Folgeunterkunft mit etwa 780 Wohnungen zur Aufnahme von bis zu 3.400 Flüchtlingen und Asylbegehrenden geplant. Es ist beabsichtigt, die Wohnungen später in Sozialwohnungen umzuwandeln und zu vermieten. Die Baugenehmigung vom 18. April 2016 umfasst die Errichtung einer Wohnanlage mit 19 in massiver Bauweise errichteten Baukörpern, die aus 51 Einzelelementen für Wohnhäuser mit Gemeinschaftseinrichtungen, Büroflächen für die Verwaltung der Anlage etc. besteht. Den von zwei Anwohnern (Antragstellern) hiergegen beantragten einstweiligen Rechtsschutz hatte das Verwaltungsgericht Hamburg abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Formeller Fehler bei Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ergebnisrelevant

Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht in den ihnen zustehenden Rechten verletzt werden würden. Die von den Antragstellern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Gründe griffen nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung sei die Freie und Hansestadt Hamburg nicht verpflichtet gewesen, zunächst einen entsprechenden Bebauungsplan zu erlassen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht den festgestellten formellen Fehler bei der vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsprüfung als nicht ergebnisrelevant angesehen. Die geltend gemachten weiteren Verfahrensfehler lägen nicht vor. Auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt; insbesondere sei nicht zu erkennen, dass die von dem Vorhaben ausgehende Lärmbelastung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller führe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 10.06.2016
    [Aktenzeichen: 9 E 1791/16]
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