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Sofern der Bau eines Bordells oder die bordellartige Nutzung nach Anzahl, Lage und Umfang der Eigenart eines Baugebiets (hier Gewerbegebiet) widerspricht, ist eine baurechtliche Nutzungsuntersagung zulässig und eine Baugenehmigung muss nicht erteilt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.
In dem einen Klageverfahren strebte der Eigentümer eines Grundstücks die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines vorhandenen Bordellbetriebs an. In dem zweiten Klageverfahren wandte sich ein Betreiber gegen eine von der beklagten Stadt Heidelberg erlassene baurechtliche Nutzungsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen abgewiesen.
Die Kläger hatten vorgetragen, durch die geplante Nutzungserweiterung bzw. den vorhandenen bordellartigen Betrieb ändere sich der Gebietscharakter nicht. Der Kläger gegen die baurechtliche Nutzungsuntersagung hat darüber hinaus geltend gemacht, er führe den seit 1990 bestehenden bordellartigen Betrieb lediglich fort. Eine Vereinbarung zwischen dem Vorbetreiber und der beklagten Stadt aus dem Jahr 2007 über die Einstellung der Bordell-Nutzung sei ihm gegenüber nicht wirksam.
Diesen Einwänden ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In den Entscheidungsgründen beider Urteile wird ausgeführt: Die Vorhaben seien baurechtlich unzulässig, weil eine weitere bordellartige Nutzung nach Anzahl, Lage und Umfang der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Die Stadt Heidelberg habe durch bestimmte Festsetzungen des Bebauungsplans das
Bordellbetriebe seien zwar grundsätzlich in einem
Der Gebietscharakter des Gewerbegebiets Rohrbach-Süd habe sich zwar noch nicht in Richtung eines „Rotlichtviertels“ verändert, das Gebiet stehe aber „auf der Kippe“. Zusätzliche Nutzungen dieser Art könne die Stadt deshalb an dieser Stelle ablehnen.
Der Kläger gegen die baurechtliche Nutzungsuntersagung könne sich nicht darauf berufen, die bordellartige Nutzung habe seit 1990 ununterbrochen angedauert. Ein Bestandsschutz für eine langjährig ausgeübte, geduldete Nutzung gehe mit Wirkung gegenüber jedermann verloren, wenn derjenige, der die Nutzung ausübe, auf ihn verzichte. Einen solchen Verzicht habe der Vorbetreiber im Jahr 2007 in der Vereinbarung mit der beklagten Stadt abgegeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2010
Quelle: ra-online, VG Karlsruhe
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