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Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Deshalb ist gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Außenspielbereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich sieben Anwohner (Antragsteller) mit einem Eilantrag gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten für insgesamt 80
Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Im allgemeinen
Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs beschränke sich angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs der Kindertagesstätten entstehenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 16603
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