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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2017
1 C 11131/16.OVG -

Von Kinderspielplatz ausgehender Lärm für Anwohner zumutbar

Von Kindern auf Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräusch­einwirkungen stellen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar

Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärm­beeinträchtigungen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im zugrunde liegenden Streitfall sollte mit der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans der Ortsgemeinde Dienheim (Verbandsgemeinde Rhein-Selz im Landkreis Mainz-Bingen) auf einem ca. 1.100 qm großen Grundstücksteil die Herstellung eines Kinderspielplatzes ermöglicht werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Kinderspielplatzes und Mitunterzeichner eines Schreibens einer Interessengemeinschaft, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung erhob. Er stellte im Oktober 2016 einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass es die Ortsgemeinde unterlassen habe, die von dem geplanten Kinderspielplatz zu erwartenden Lärmimmissionen durch ein Gutachten zu ermitteln.

Geräusche spielender Kinder als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung für Anwohner grundsätzlich zumutbar

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab. Der Antragsteller müsse die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes als sozialadäquat hinnehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz eine spezielle Regelung. Danach seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall - wie beispielsweise ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kinderspielplatzes gelegenes Krankenhaus - seien hier nicht ersichtlich. Daher habe es auch der Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht bedurft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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