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Der Lärm, der während der Zeit von 13 Uhr bis 16 Uhr von Ganztagsschulkindern bei der Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgeht, ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die in einem benachbarten Wohngebiet wohnt, wendet sich gegen den
Das Verwaltungsgericht gab der Ortsgemeinde auf, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Ortsgemeinde statt und wies die Klage ab.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen "im Regelfall" keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn
Einen solchen Sonderfall einer Spielplatznutzung stelle auch die Mitbenutzung des Spielplatzes im Helwertpark durch die Schüler der benachbarten Haidwaldschule dar. Denn sie gehe von ihrem Umfang und der Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre. Allerdings falle die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Klägerin aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13554
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