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Auch wenn es zwischen zwei Schülern bereits zuvor zu Zwischenfällen gekommen ist, kann sich ein Schüler nicht gerichtlich dagegen wehren, dass der andere Schüler ebenfalls in die von ihm besuchte Grundschule aufgenommen wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es bereits seit der zweiten Klasse zwischen dem 9-Jährigen Kläger und dem (beigeladenen) 10-Jährigen
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Die Richter erklärten die Klage für unzulässig, so dass eine weitere Aufklärung in der Sache nicht geboten gewesen sei. Der Kläger sei nicht befugt, die (Wieder)Aufnahme des Beigeladenen in seine Grundschule anzufechten, denn er könne nicht geltend machen, durch dessen Aufnahme in die Grundschule in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers nach den maßgebenden Vorschriften des Schulgesetzes dienten alleine dem öffentlichen Interesse (und dabei durchaus auch dem Schutz der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12739
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