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Wer einem Mitschüler ohne Vorwarnung zielgerichtet einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, kann auf eine andere Schule überwiesen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der 15-jährige Neuntklässler, bislang
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Voraussetzungen der getroffenen Ordnungsmaßnahme bejaht. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten eine Bereitschaft zu erheblicher Gewaltausübung offenbart und damit die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich beeinträchtigt. Schülerinnen und
§ 62 Erziehungsmaßnahmen
(1) Die
(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere
1. das erzieherische Gespräch mit der
2. gemeinsame Absprachen,
3. der mündliche Tadel,
4. die Eintragung in das Klassenbuch,
5. die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
6. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
(3) Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der
(1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
4. die Überweisung in eine andere
5. die Entlassung aus der
(…)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2010
Quelle: ra-online, VG Berlin
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Dokument-Nr. 9653
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