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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2011
BVerwG 5 C 27.10 -

BVerwG: Kein Anspruch auf Einbürgerung ohne ausreichende Klärung der Identität

Einbürgerungsbehörde zu Identitätsprüfung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet

Auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Dieser Entscheidung liegt der Fall einer kurdischen Volkszugehörigen yezidischen Glaubens zu Grunde, die 1995 als siebenjähriges Kind nach Deutschland einreiste. Sie wurde gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im Mai 1999 wegen einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei als Asylberechtigte anerkannt. Seit Juni 1999 ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Sie erhielt erstmals im Juli 2004 einen Reiseausweis für Flüchtlinge, in dem vermerkt war „Identität nicht nachgewiesen“. In dem zuletzt 2008 ausgestellten Reiseausweis ist vermerkt, die eingetragenen Personalien beruhten auf eigenen Angaben. Im September 2004 beantragte die Klägerin, sie einzubürgern. Auf wiederholte Aufforderungen der Einbürgerungsbehörde, einen Auszug aus dem Geburtseintrag der türkischen Standesamtsbehörde bzw. andere Identitätsnachweise vorzulegen, erklärte die Klägerin, sie sei dazu nicht in der Lage. Daraufhin lehnte die beklagte Stadt Hagen im Januar 2007 den Antrag ab, weil die Identität der Klägerin unklar sei.

Klägerin hält Kontaktaufnahme zum türkischen Staat für unzumutbar

Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat sich die Klägerin u.a. darauf berufen, ihr sei es als Asylberechtigter unzumutbar, mit dem türkischen Staat Kontakt wegen amtlicher Unterlagen aufzunehmen. Ihre Identität sei durch ihren Reiseausweis belegt.

OVG: Klägerin hat Anspruch auf Einbürgerung

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Sie habe einen Anspruch auf Einbürgerung (aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG 2005). Die Identität des Einbürgerungsbewerbers sei keine (geschriebene oder ungeschriebene) Voraussetzung (des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG alter und neuer Fassung) und deshalb im Einbürgerungsverfahren nicht (mehr) zu prüfen.

Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers gemäß gesetzlicher Regelung Voraussetzung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers in der gesetzlichen Regelung (insbesondere des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 StAG sowie der Ausschlussgründe nach § 11 StAG 2005) vorausgesetzt. Eine verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen ist sonst nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Einbürgerungsbehörde zu einer Identitätsprüfung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

OVG muss Zumutbarkeit geforderter Mitwirkungshandlungen der Klägerin überprüfen

Da das Oberverwaltungsgericht keine abschließende Prüfung der Identität der Klägerin vorgenommen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur Nachholung dieser Prüfung zurückverwiesen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Reiseausweise der Klägerin weder abschließende noch andere Behörden bindende Identitätsfeststellungen enthalten. Das Oberverwaltungsgericht wird die Zumutbarkeit der von der Klägerin geforderten Mitwirkungshandlungen überprüfen und gegebenenfalls auch selbst weitere Ermittlungen anstellen müssen.

Erläuterungen

* -  § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise (insoweit sachlich übereinstimmend mit § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG 2005):

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, […].

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 06.05.2009
    [Aktenzeichen: 1 K 1042/07]
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2010
    [Aktenzeichen: 10 A 1412/09]
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