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Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers ist nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen. In einem späteren Einbürgerungsverfahren ist eine solche Prüfung nicht zu wiederholen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte es die Einbürgerungsbehörde abgelehnt, die 22-jährige türkische Klägerin einzubürgern, weil sie weder einen Reisepass, noch andere Identitätsdokumente besitzt. Die Klägerin, die der yezidischen Religion angehört, war mit ihren Eltern im Alter von 6 Jahren aus der Türkei geflohen und ist als Asylberechtigte anerkannt. Sie hat in Deutschland das Abitur bestanden und ein Studium aufgenommen. Als Yezidin ist sie im türkischen Personenstandsregister nicht verzeichnet.
Der Senat hat die Behörde verpflichtet, die Klägerin einzubürgern. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin alle gesetzlich abschließend geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW / ra-online
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Dokument-Nr. 10121
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