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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2007
1 K 5339/07 -

VG Stuttgart bestätigt gesetzliches Prostitutionsverbot in Gemeinden unter 35.000 Einwohnern

Prostitutionsverordnung von 1976 weiterhin gültig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag eines Bordellbetreibers wegen der Untersagung eines bordellartigen Betriebs zurückgewiesen, weil der Betrieb gegen die Prostitutionsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 verstößt. Danach ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Dieses Prostitutionsverbot hat auch noch heute seine Gültigkeit.

Dem Betreiber (Antragsteller) war am 04.10.2007 mit sofortiger Wirkung die Führung eines bordellartigen Betriebes untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 angedroht worden. Der Betrieb befindet sich in einer im Nordosten Baden-Württembergs gelegenen Stadt mit ca. 22 500 Einwohnern.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erlassene Untersagungsverfügung vom 04.10.2007 sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Führung des bordellartigen Betriebs stelle einen Verstoß gegen die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 03.03.1976 - Prostitutionsverordnung - und damit einen Verstoß gegen die öffentlichen Sicherheit dar. Nach § 1 der Prostitutionsverordnung sei es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Das in dieser Vorschrift geregelte Prostitutionsverbot sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere werde durch das Prostitutionsverbot nicht unzulässig in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit und des Eigentums eingegriffen. Durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Denn die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz habe die Bedeutung des Jugendschutzes in keiner Weise relativiert. Insbesondere begründe das Prostitutionsgesetz und der in ihm zum Ausdruck kommende Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Prostitution keine Notwendigkeit, nunmehr den Nachweis einer konkreten Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes im Gebiet einer bestimmten Gemeinde oder Teilen hiervon zur Voraussetzung für die Fortgeltung bestehender Prostitutionsverbote zu erheben. Zwar mögen Angebot und Nachfrage entgeltlichen Geschlechtsverkehrs als solche nicht mehr allgemein und in jeder Hinsicht einem gesellschaftlichen Unwerturteil unterliegen. Dies bedeute aber noch nicht, dass sich die vom Prostitutionsbetrieb ausgehenden Gefahren für heranreifende Jugendliche derart vermindert hätten, dass die Gültigkeit bestehender, auf eine abstrakte Gefährdungslage gestützter Sperrgebietsverordnungen in Frage gestellt werden müsse.

Die Stadt habe die Untersagungsverfügung auch gegen den Antragsteller als Betreiber eines bordellartigen Betriebs richten dürfen, da dieser als Handlungsstörer polizeipflichtig sei. Dass die Störung der öffentlichen Sicherheit gleich wirksam und schnell auch durch eine polizeiliche Inanspruchnahme der die Prostitution in den Räumen des Antragstellers ausübenden Personen beseitigt werden könne, sei schon im Hinblick auf den wechselnden Personenkreis nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller auf die Kosten für die von ihm gemietete Wohnung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass eine zweckentsprechende Verwendung der in einem Wohngebiet liegenden Wohnung nach wie vor möglich bleibe. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtens.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.11.2007

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