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Laut Prostitutionsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 ist es in einen Ort, der unter 35.000 Einwohner hat, nicht gestattet der Prostitution nachzugehen oder Bordelle bzw. bordellähnliche Betriebe zu führen. Daher hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage eines Bordellbetreibers einer Stadt mit ca. 22.000 Einwohnern abgewiesen.
Der Bordellbetreiber klagte, weil ihm das Betreiben eines bordellartigen Betriebes untersagt wurde. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2009 die Klage abgewiesen, weil der Betrieb gegen die Prostitutionsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 verstößt. Dieses Prostitutionsverbot hat auch noch heute seine Gültigkeit.
Ein Wohnungseigentümer hatte in einer im Nordosten Baden-Württembergs gelegenen Stadt mit ca. 22.000 Einwohnern seit Februar 2007 Zimmer an
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 24.04.2009
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Dokument-Nr. 7817
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